Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Stahlschrott

(Stand 01. April 2004)

Den Lieferungen von unlegiertem Stahlschrott liegen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers und die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbe­dingun­gen der Fa. Knüver GmbH & Co.KG zugrunde, wobei im Falle von Widersprüchen die letzteren den Vorrang haben.

§ 1 Liefertermine

Für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gilt der Tag des Eingangs des Materials am Bestimmungsort.

§ 2 Ausführung der Lieferung

Der Verkäufer verpflichtet sich, die vereinbarten Liefermengen sor­tengerecht zu deklarieren und in der angegebenen Zeit anzuliefern. Dies gilt nicht nur für die Gesamtabschlussmenge, sondern auch für die Lieferung der einzel­nen Sorten. Den Käufer trifft hinsichtlich der Abnahme die gleiche Verpflichtung.

§ 3 Lieferumfang

Die Vertragsmengen sind grundsätzlich einzuhalten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

a) Der gelieferte Stahlschrott bleibt Eigentum der Fa. Knüver bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

b) Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Liefe­ranten als Hersteller i.S.v. § 950 BGB. ohne ihn zu verpflich­ten. Bei Ver­arbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehalts­ware mit anderen Waren durch den Käufer steht der Fa. Knüver Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer dem Lieferanten Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware überträgt und daß der Käufer sie für diesen unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermi­schung entstandenen Waren gelten als Vorbehaltsware i.Sv. Abschn. a).

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.

d)Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt -und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an den Lieferanten abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe seines Rechnungsbetrages an ihn abgetreten. Wird die Vorbehaltware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Wa­ren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

e)Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im voraus an den Lieferanten abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

e)Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages bis zum Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Von dem Widerrufsrecht wird der Lieferant nur Gebrauch machen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen verstößt.

f)In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben oder dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g)Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %‚ so wird der Lieferant die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben.

§ 5 Zahlungstermin

Die Zahlung erfolgt gemäß der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsbedingung.

§ 6 Sistierung

a) Der Verkäufer muß Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können vom Käufer telefonisch oder schriftlich ausgesprochen werden. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12 Uhr erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen: erfolgt die Mitteilung nach 12 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen.

b) Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

c) In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung telefo­nisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.

§ 7 Versand

a) In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonklebezettel, Liefer­schein und Konnossement) müssen die Bestellnummer, die genaue Sortenbezeichnung, Lieferanten-Nr., das Liefergewicht und die Empfangsstelle angegeben werden. Bei DSD und Altschrott-Paketen ist außerdem die Preß­stelle zu vermerken.

b) LKW- und Schiffslieferung sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

c) Bei Bahnlieferung sind ausschließlich besenreine Waggons zu verwenden. Vom Grundsatz sollten EA-Wagen (Doppelachser) Verwendung finden.

§ 8 Gewicht

Für die Abrechnung ist das ermittelte Nettogewicht laut Wiegeschein maßgebend.

§ 9 Mängel

Der Werksbefund ist für die Mängelfeststellung sowie die Sorteneinstufung maßgebend. Mit der vollständigen Entladung gilt die Ware hinsichtlich aller erkennbaren Mängel als vertragsgemäß geliefert. Das Werk kann Schäden infolge von verdeckten Mängeln auch später geltend machen, jedoch nur in Höhe des Gegenwerts für die fehlerhaft gelieferte Ware oder Ersatzlieferung verlangen; in diesem Fall. stehen dem Verkäufer die Wahlrechte nach § 439 Abs. 3 BGB nicht zu. Eine Weigerung hat zu erfolgen, wenn der erste Mangel oder ei­ne falsche Sortendeklaration festgestellt wird. Die Ware muss frei sein von sprengstoffverdächtigen, leicht entzündbaren, sowie umweltgefährdenden Stoffen, geschlossenen Hohlkörpern, verstrahltem Material und sonstigen schädlichen Anhaftungen.

§ 10 Kölner Abkommen

Sämtlicher Stahlschrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern zu liefern. Bei Stahlschrottlieferungen, in welchen Munition. Sprengkörper oder explosionsverdächtige Gegenstände gefunden wurden, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern.